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Altersteilzeit bedeutet, der Arbeitnehmer reduziert seine Arbeitszeit – und bereitet sich auf den Ruhestand, um den Arbeitsplatz für einen ausgelernten oder arbeitslos angemeldeten Arbeitnehmer freizumachen. Der Arbeitnehmer ist nicht ganz aus dem Berufsleben ausgeschieden, sondern steht immer noch im Arbeitsverhältnis.

Altersteilzeit kann ein Arbeitnehmer beantragen, der mindestens 55 Jahre alt ist und – eine Beschäftigungszeit von 5 Jahren nachweisen kann, außerdem vor Beginn der Altersteilzeit 1080 Tage in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis hat. Der regelmäßige Verdienst bei einem Altersteilzeitbeschäftigung muss mehr als 400,00 Euro betragen und rentenversicherungspflichtig sein.

Die Altersteilzeit dauert so lange, bis der Anspruch auf eine ungekürzte gesetzliche Rente besteht. Die Fortsetzung der Altersteilzeit ist von den individuellen Rentenansprüchen abhängig – es ist daher ratsam, sich vorher beim zuständigen Rentenversicherungsträger persönlich beraten lassen. Der Arbeitgeber kann die Altersteilzeit bei Arbeitnehmer unter 60 Jahren ablehnen, da das Modell eine Kann-Bestimmung ist.

Die wöchentliche Arbeitszeit verkürzt sich um die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit. Bei der Berechnung sind die letzten 24 Monate ausschlaggebend. Die Arbeitszeit wird gemeinsam und individuell vereinbart. Das Blockmodell ist eine Variante, der Arbeitnehmer arbeitet in der ersten Hälfte wie bisher, in der zweiten Hälfte wird er von der Arbeit freigestellt, bei weiter bestehendem Arbeitsverhältnis. Es ist Freizeit unter Fortzahlung der Bezüge vom Arbeitgeber.

Während der Altersteilzeit erhält der Arbeitnehmer seine vereinbarte Bezahlung sowie einen steuerfreien Aufstockungsbetrag von seinem Arbeitgeber, der mindestens 20 % des Teilzeitbezahlung ist – und dieser Betrag ist sozialversicherungsfrei. Darüber hinaus zahlt der Arbeitgeber in die Rentenversicherung, bis 90% Beiträge, auch bei einer Beschäftigung oder veränderter Arbeitszeit.

Eine Nebenbeschäftigung ist während einer Altersteilzeit nicht erlaubt, es sei denn, sie hatte auch schon vor fünf Jahren existiert und diese Beschäftigung wurde ständig ausgeübt. Mehrarbeit und Überstunden dürfen ebenfalls nicht gemacht werden. Wird trotzdem Nebenbeschäftigung ausgeübt, werden die Aufstockungsbeträge nicht geleistet. Wenn bei längerer Krankheit das Entgeltfortzahlung nicht vom Arbeitgeber gezahlt wird, zahlt die Krankenkasse Krankengeld nach dem halben Gehalt.

Altersteilzeit endet mit der Altersrente und dieses Modell hat keine große Auswirkung auf die zukünftige Rente, da der Arbeitgeber Beiträge bis 90 % eingezahlt hat. Die Rente fällt nach fünf Jahren Altersteilzeit sehr niedrig aus, als hätte man volle Jahre gearbeitet.

Update: Es gibt unter vivemus.de nun einige sehr interessante, weitergehenden Informationen rund um die Altersteilzeit.

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